CHE-263.509.463
Stiftung VRM Gebäudetechnik
Personnes inscrites (9)
à Othmarsingen, de Othmarsingen und Rupperswil
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
à Schaffhausen, de Böttstein
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
à Pfäfers, de Sumvitg
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
à Basel, de Entlebuch
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
Anciennes personnes inscrites (4)
Birkner Michael Stefan
Sortie
à Schaffhausen, de Böttstein
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
Campanello Bruna
Sortie
à Zürich, de Meilen
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
Sabbadini Susanna
Sortie
à Untervaz, de Sumvitg
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
But
Die Stiftung bezweckt das beitragsfinanzierte Äufnen von Mitteln für ein Vorruhestandsmodell nach dem Rentenwertumlageverfahren, das den Arbeitnehmenden der Gebäudetechnikbranche die Möglichkeit bietet, nach vollendetem 60. Altersjahr, aber vor Erreichen des Referenzalters, in den Ruhestand zu treten oder das Arbeitspensum zu reduzieren, indem ihnen dafür finanzielle Zuschüsse ausgerichtet werden. Diese Zuschüsse müssen nicht den gesamten Lohnausfall abdecken. Die Stiftung bezweckt ausschliesslich das Erbringen von Leistungen beim Eintritt des umschriebenen Risikos und erbringt daher nur VRM-Leistungen gemäss GAV-VRM. Aus den Beiträgen der Destinatäre dürfen nur diese Leistungen sowie die administrativen Kosten der Stiftung finanziert werden. Sie kann ihre Tätigkeit auf andere Bereiche/Branchen ausdehnen, soweit diese mit dem vorgenannten Zweck in Übereinstimmung stehen. Der Stiftungsrat erlässt Reglemente über Leistungen, Organisation, Finanzierung und Verwaltung der Stiftung. Die Reglemente können vom Stiftungsrat unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben abgeändert werden. Alle Reglemente haben sich zwingend an den Vorgaben des GAV-VRM zu orientieren. Die Stiftung kann die operative Umsetzung des Stiftungszwecks einer dafür geeigneten externen Organisation übertragen. Insbesondere kann die Stiftung zur Erreichung ihres Zwecks Versicherungsverträge abschliessen oder in bestehende Verträge eintreten, wobei sie selbst Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss.