CHE-443.506.959

Stash AG in Liquidation

En liquidation SA 📍 8005 Zürich ZH HR-Auszug ↗ Zefix ↗ PDF

Informations de base

CHE-443.506.959
Förrlibuckstrasse 190
8005 Zürich
📍 Carte ↗
SA – Société anonyme
867'195.50 CHF
Mis à jour: 30.08.2026 07:31 · Zefix ↗

Personnes inscrites (7)

à Zürich, de Basel
Kollektivunterschrift zu zweien
à Bachenbülach, de Dübendorf
Kollektivunterschrift zu zweien
à Urdorf, de Erlen
Kollektivunterschrift zu zweien
à Küssnacht, de Cham
Kollektivunterschrift zu zweien
à Meggen, de Allschwil
Mitglied des Verwaltungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
à Aarau, de Huttwil
Mitglied des Verwaltungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
à Meilen, de Zürich
Präsident des Verwaltungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien

Anciennes personnes inscrites (4)

Koch Simon Sortie
à Schlieren, de Willisau
Mitglied des Verwaltungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
jusqu'au 24.06.2024
à Wädenswil, de Winterthur
Mitglied des Verwaltungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
jusqu'au 24.06.2024
Meister Max Sortie
à Zürich, de Bern
Präsident des Verwaltungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
jusqu'au 24.06.2024
à Zug
Präsidentin des Verwaltungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
jusqu'au 24.06.2024

But

Die Gesellschaft bezweckt den Handel mit Gütern des täglichen Bedarfs, insbesondere Lebensmitteln, den Transport und die Lagerung solcher Güter, das Betreiben eines Onlineportals sowie allen Dienstleistungen, welche damit in Zusammenhang stehen, insbesondere auch die Entwicklung von Software, Webseiten und Marketingprodukten. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen.

Publications FOSC

19.08.2026 #88ee54d4-b9df-432a-8eba-64c907e1aeb2
KK04
Kollokationsplan und Inventar Stash AG Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. <br />Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.
↓ Détails
Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten.
Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.

Anfechtungsfrist Kollokationsplan: 20 Tage


Anfechtungsfrist Inventar: 10 Tage


Konkursamt Aussersihl-Zürich
Wengistrasse 7
8004 Zürich

Angaben zur Kontaktstelle siehe unter "Bemerkungen" unten.

Angaben zur Kontaktstelle siehe unter "Bemerkungen" unten.

Klagen auf Anfechtung des Kollokationsplanes sind innert 20 Tagen nach der Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 19.08.2026 beim Bezirksgericht Zürich rechtshängig zu machen.
Noch nicht rechtskräftige Forderungen aus öffentlichem Recht, zu deren Beurteilung im Bestreitungsfall besondere Instanzen zuständig sind, können jedoch nur nach den zutreffenden besonderen Verfahrensvorschriften angefochten werden.
Soweit keine Anfechtung erfolgt, wird der Plan rechtskräftig.
Innert 10 Tagen nach der Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sind beim Konkursamt Aussersihl-Zürich schriftlich einzureichen:
Begehren um Abtretung der Rechte im Sinne des Art. 260 SchKG zur Bestreitung
- der von der Konkursverwaltung anerkannten Eigentumsansprachen,
- der noch nicht rechtskräftigen Forderungen aus öffentlichem Recht, auf deren Anfechtung die Konkursverwaltung verzichtet.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 145 ZPO).

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