CHE-398.260.081
Priesterheim St. Johann Rüthi in Rüthi SG
Personnes inscrites (3)
à Lüchingen (Altstätten), de Altstätten
Mitglied des Stiftungsrates / mit Kollektivunterschrift zu zweien mit dem Präsidenten
à St. Gallen, de Andwil (SG)
Mitglied des Stiftungsrates / mit Kollektivunterschrift zu zweien mit dem Präsidenten
à St. Gallen, de Kirchberg (SG)
Präsident des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
Anciennes personnes inscrites (2)
Englberger Thomas Egon
Sortie
à Thüringen
Mitglied des Stiftungsrates / mit Kollektivunterschrift zu zweien mit dem Präsidenten
jusqu'au 24.07.2024
Luterbacher Claudius Bruno
Sortie
à Abtwil SG (Gaiserwald), de Niederbuchsiten
Mitglied des Stiftungsrates / mit Kollektivunterschrift zu zweien mit dem Präsidenten
jusqu'au 11.11.2022
But
Das Wohnhaus mit Hauskapelle und Garage ist einem kränklichen oder ältern Priester unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Zu seinen Lasten gehen lediglich die Heizungs-, Strom-, Wasser- und Reinigungskosten. Anspruch auf diese Wohnungsmiete haben in erster Linie ehemalige oder aktive Mitglieder aus dem Lourdespilger-Komitee, die dem st. gallischen Klerus angehören. Der jeweilige Inhaber der Wohnung ist verpflichtet, monatlich zwei hl. Messen für Stifter und Wohltäter der Stiftung und der Mitglieder des Lourdeswallfahrt-Vereins zu celebrieren oder celebrieren zu lassen. Er möge nach Kräften durch Schenkungen oder testamentarisch die Stiftung finanziell unterstützen. Die Wohnung ist auf Lebzeit der Schwester von Herrn Pfarrer Büchel sel., Fräulein Johanna Büchel und Fräulein Dörig mietzinsfrei zur Verfügung zu stellen. Wenn die Wohnung nicht einem Priester, gem. Art. 3 lit. a zur Verfügung gestellt werden kann, dann können ältere, gesundheitlich angeschlagene oder finanziell bedürftige Seelsorgende auf Antrag der Verwaltungskommission der Hilfskasse für die Seelsorgenden im Bistum St. Gallen unterstützt werden. In diesem Fall kann auch die unter Art. 2 lit. a genannte Liegenschaft veräussert werden, wobei eine Dienstbarkeit zur Sicherstellung des Stiftungszwecks nach Art. 3 lit. c einzurichten ist. Das zweckdienlich eingerichtete Magazin bleibt unentgeltlich dem Verein deutsch-schweizerischer Lourdespilger reserviert zur Aufbewahrung und Lagerung seiner Utensilien und seines gesamten Materials wie Wolldecken, Kissen, Sanitätsmaterial, Kochgeschirr etc.