CHE-348.056.868
Food & Factory GmbH in Liquidation
Personnes inscrites (1)
à Rudolfstetten-Friedlisberg
Gesellschafterin und Geschäftsführerin
Einzelunterschrift
Anciennes personnes inscrites (2)
jusqu'au 08.04.2025
Blatter Amanda
Sortie
à Schlieren, de Rüschlikon
Gesellschafterin und Geschäftsführerin
Einzelunterschrift
jusqu'au 08.04.2025
But
Die Gesellschaft bezweckt den Handel, sowie die Herstellung von Lebensmittel, insbesondere von Teigwaren, Fertiggerichten, fertig zubereitete Speisen für Take-Away oder Gastro-Betriebe. Ebenso bezweckt die Gesellschaft die Erbringung von Dienstleistungen aller Art im Bereich der Gastronomie, wie Kochkurse und Produkteschulungen. Die Gesellschaft kann mit Getränken, Flaschenweinen und Non-Food Artikel handeln und eigenständig Gastronomiebetriebe betreiben oder führen, sowie Güter selbständig importieren und exportieren. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen.
Publications FOSC
10.06.2026
#a0bc00df-4b11-476e-b6a2-72f6a7511345
KK04
Klagen auf Anfechtung des Kollokationsplanes sind innert 20 Tagen ab Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt beim Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8036 Zürich, rechtshängig zu machen.
Noch nicht rechtskräftige Forderungen aus öffentlichem Recht, zu deren Beurteilung im Bestreitungsfall besondere Instanzen zuständig sind, können jedoch nur nach den zutreffenden besonderen Verfahrensvorschriften angefochten werden.
Soweit keine Anfechtung erfolgt, wird der Plan rechtskräftig.
Innert 10 Tagen nach der Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sind schriftlich einzureichen:
Beim Konkursamt Altstetten-Zürich:
Begehren um Abtretung der Rechte im Sinne des Art. 260 SchKG zur Bestreitung
- der von der Konkursverwaltung anerkannten Eigentumsansprachen
- der noch nicht rechtskräftigen Forderungen aus öffentlichem Recht, auf deren Anfechtung die Konkursverwaltung verzichtet.
Kollokationsplan und Inventar Food & Factory GmbH
Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. <br />Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.
↓ Détails
Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten.
Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.
Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.
Im Konkurs über die Food & Factory GmbH liegen der Kollokationsplan und das Inventar den beteiligten Gläubigern beim Konkursamt Altstetten-Zürich, Postfach, 8048 Zürich zur Einsicht auf.
Anfechtungsfrist Kollokationsplan: 20 Tage
Ablauf der Frist: 30.06.2026
Ablauf der Frist: 30.06.2026
Anfechtungsfrist Inventar: 10 Tage
Ablauf der Frist: 22.06.2026
Ablauf der Frist: 22.06.2026
Konkursamt Altstetten-Zürich
Altstetterstrasse 142
8048 Zürich
Altstetterstrasse 142
8048 Zürich
Klagen auf Anfechtung des Kollokationsplanes sind innert 20 Tagen ab Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt beim Bezirksgericht Zürich, Postfach, 8036 Zürich, rechtshängig zu machen.
Noch nicht rechtskräftige Forderungen aus öffentlichem Recht, zu deren Beurteilung im Bestreitungsfall besondere Instanzen zuständig sind, können jedoch nur nach den zutreffenden besonderen Verfahrensvorschriften angefochten werden.
Soweit keine Anfechtung erfolgt, wird der Plan rechtskräftig.
Innert 10 Tagen nach der Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sind schriftlich einzureichen:
Beim Konkursamt Altstetten-Zürich:
Begehren um Abtretung der Rechte im Sinne des Art. 260 SchKG zur Bestreitung
- der von der Konkursverwaltung anerkannten Eigentumsansprachen
- der noch nicht rechtskräftigen Forderungen aus öffentlichem Recht, auf deren Anfechtung die Konkursverwaltung verzichtet.