CHE-467.180.877
Erika Roth Stiftung
Personnes inscrites (3)
à Walchwil, de Schwyz
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
à Untersiggenthal, de Buchholterberg
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
à Walchwil, de Walchwil
Präsidentin des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
But
Die Stiftung bezweckt die Förderung sowie die finanzielle Unterstützung folgender Projekte in der Schweiz in nicht präferenzierter Reihenfolge: a. Ausbildungen von Hunden zu Blinden-, Begleit- und Therapiehunden. Die Stiftung soll anstreben, pro Jahr die Ausbildung von 2-3 Hundewelpen zu finanzieren; b. Erhalt von historischen Gebäuden aller Art; c. Erhaltung der bodenständigen Kultur und des Brauchtums der Schweiz; Förderung der Blasmusik, des Jodelns, Alphornblasens und Fahnenschwingens; Pflege der Volks- und Heimatlieder; Ansporn zum Tragen der Trachten; d. Förderung der Forschung und Entwicklung der Schweizer Landwirtschaft und des Schweizer Gartenbaus. Unterstützt werden kann die Entwicklung und der Einsatz von innovativen Technologien, welche die Landwirtschaft und den Gartenbau effizienter gestalten lassen; e. Überbrückung von Notsituationen von Schweizer/innen sowie Förderung von Projekten, welche das Entstehen von Notlagen verhindern helfen bzw. zu deren Behebung beitragen; f. Anlässe im Zusammenhang mit dem Schwingsport, z.B. Ausrichten eines «Erika Roth Schwinget» oder Einrichten eines «Erika Roth Schwingkellers» zur Unterstützung des Schwingernachwuchses in der Innerschweiz. Die Stiftung kann mit anderen Organisationen kooperieren und/oder diese unterstützen. Sie kann andere juristische Personen errichten und betreiben oder mit ihnen fusionieren, wenn es deren Zweck erlaubt. Die Stiftung hat einen gemeinnützigen Charakter; sie verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke und strebt keinen Gewinn an. Der Stiftungsrat kann das ganze Stiftungsvermögen, und nicht nur die Erträge, zur Verwirklichung des Zweckes verwenden. Der Stiftungsrat ist dafür besorgt, dass das Stiftungsvermögen nach rund 25 Jahren seit dem Ableben der Stifterin zweckkonform verwendet und aufgebraucht ist. Damit soll eine Perpetuierung der Stiftung vermieden und gleichzeitig erreicht werden, dass mit dem Stiftungsvermögen der angestrebte Zweck auch substantiell erreicht wird.
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