CHE-341.643.757

Chi Network GmbH

Informations de base

CHE-341.643.757
c/o LAUNCHSWISS AG
Rathausstrasse 14
6340 Baar
📍 Carte ↗
Sàrl – Société à responsabilité limitée
21'000.00 CHF
Mis à jour: 12.06.2026 04:49 · Zefix ↗

Personnes inscrites (3)

à Canillo
Geschäftsführer
Einzelunterschrift
à Berkel en Rodenrijs
Gesellschafter und Geschäftsführer
Einzelunterschrift
à Lissabon
Gesellschafter und Vorsitzender der Geschäftsführung
Einzelunterschrift

Anciennes personnes inscrites (1)

Frank Lukas Sortie
à Wil, de Turbenthal
Einzelunterschrift
jusqu'au 20.10.2025

But

Die Gesellschaft bezweckt die Planung, Entwicklung, den Betrieb und Vertrieb von Software-Produkten sowie die Beratung, Konzeption und Realisierung von Informatik-Projekten. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten, sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen, gleichartige oder verwandte Unternehmen erwerben oder errichten sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten sowie Urheberrechte, Patente und Lizenzen erwerben, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und Dritte eingehen.

Publications FOSC

11.06.2026 #a4e79dcc-d8db-4fc6-a712-9874cac53101
KK01
Vorläufige Konkursanzeige Chi Network GmbH Schuldner des Konkursiten können ihre Schulden nicht mehr durch Zahlung an den Konkursiten begleichen; sie riskieren, zweimal bezahlen zu müssen. Ferner sind Personen, die Vermögensgegenstände des Konkursiten verwahren, unabhängig vom Rechtstitel der Verwahrung, bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) verpflichtet, diese unverzüglich dem Konkursamt herauszugeben. Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später. <br />Publikation nach Art. 222 SchKG.
↓ Détails
Datum des Auflösungsentscheids: 20.05.2026

Schuldner des Konkursiten können ihre Schulden nicht mehr durch Zahlung an den Konkursiten begleichen; sie riskieren, zweimal bezahlen zu müssen. Ferner sind Personen, die Vermögensgegenstände des Konkursiten verwahren, unabhängig vom Rechtstitel der Verwahrung, bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) verpflichtet, diese unverzüglich dem Konkursamt herauszugeben. Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später.
Publikation nach Art. 222 SchKG.

Aufgelöste Gesellschaft gemäss Art. 731b OR

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