CHE-114.571.930

EnBAG Netze AG

Informations de base

CHE-114.571.930
Industriestrasse 26
3900 Gamsen
📍 Carte ↗
SA – Société anonyme
5'000'000.00 CHF
Mis à jour: 25.05.2026 05:46 · Zefix ↗

Personnes inscrites (10)

à Naters, de Naters
Mitglied der Geschäftsleitung / mit Kollektivprokura zu zweien aber nicht mit einem anderen Prokuris
à Naters, de Blatten
Mitglied der Geschäftsleitung / mit Kollektivprokura zu zweien aber nicht mit einem anderen Prokuris
à Stalden VS, de Stalden (VS)
Mitglied der Geschäftsleitung / mit Kollektivprokura zu zweien aber nicht mit einem anderen Prokuris
à Glis (Brig-Glis), de Brig-Glis
Mitglied der Geschäftsleitung / mit Kollektivprokura zu zweien aber nicht mit einem anderen Prokuris
à Naters, de Goms
Mitglied des Verwaltungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
à Glis (Brig-Glis), de Leutwil
Mitglied des Verwaltungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
à Naters, de Naters
Mitglied des Verwaltungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
à Naters, de Termen
Mitglied des Verwaltungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
à Brig (Brig-Glis), de Kippel
Vizepräsident des Verwaltungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
à Luzern, de Luzern
Vorsitzender der Geschäftsleitung (CEO)
Kollektivunterschrift zu zweien

Anciennes personnes inscrites (5)

à Brig (Brig-Glis), de Saas-Balen
Direktor
Kollektivunterschrift zu zweien
jusqu'au 01.11.2022
à Ried-Brig, de St. Niklaus
Mitglied
ohne Zeichnungsberechtigung
jusqu'au 24.01.2022
à Brig (Brig-Glis), de Grächen und St. Niklaus
Mitglied der Direktion / mit Kollektivprokura zu zweien aber nicht mit einem anderen Prokuristen
jusqu'au 24.01.2022
à Naters, de Naters
Mitglied des Verwaltungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
jusqu'au 24.01.2022
Britsch Beat Sortie
à Zwischbergen, de Termen
Präsident des Verwaltungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien

But

In Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe der mit der EnBAG-Gruppe durch langfristige Verträge verbundenen Oberwalliser-Gemeinden, insbesondere in den Bezirken Brig, Östlich-Raron und Goms, bezweckt die Gesellschaft die rationelle und kostengünstige Verteilung der elektrischen Energie im EnBAG-Vertragsgebiet. Als Netzbetreiberin der EnBAG-Gruppe erwirbt, erstellt, betreibt und unterhält sie die EnBAG-Stromverteilanlagen auf der Mittel- und Niederspannungsebene. Sie hält sich bereit für Zusammenschlüsse mit anderen Netzgesellschaften. Die Gesellschaft kann alle kommerziellen, finanziellen und anderen Tätigkeiten ausüben, die mit dem Gesellschaftszweck in Zusammenhang stehen.

Publications cantonales

10.06.2026 bis 10.06.2027
BA-VS20
Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen – Transformatorenstation Kiesweg, Naters
Bauherr: EnBAG Netze AG · CHE-114.571.930
Industriestrasse 26, 3900 Gamsen
Canton du Valais - Service de l'énergie et des forces hydrauliques, Kanton Wallis - Dienststelle für Energie und Wasserkraft , Sion
▸ Rechtsmittel
Die Gesuchsunterlagen werden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt und können während der Auflagedauer bei der betroffenen Gemeinde eingesehen werden. Zudem besteht die Möglichkeit, sie nach vorgängiger Terminvereinbarung beim zuständigen Departement für Energie, Dienststelle für Energie und Wasserkraft (Tel. 027/606.31.00, Av. de la Gare 20, Sitten), einzusehen oder elektronisch herunterzuladen: https://esti-consultation.ch/pub/7356/8cf956efdd Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG). Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Begehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen: a. Einsprachen gegen die Enteignung;b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG; c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG); d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG); e. die geforderte Enteignungsentsc
Amtsblatt ↗ PDF ↗
23.04.2026 bis 23.04.2027
BA-VS20
Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen – Batteriespeicheranlage BESS Kiesweg, mehrere Gemeinden
Bauherr: EnBAG Netze AG · CHE-114.571.930
Industriestrasse 26, 3900 Gamsen
Canton du Valais - Service de l'énergie et des forces hydrauliques, Kanton Wallis - Dienststelle für Energie und Wasserkraft , Sion
▸ Rechtsmittel
Die Gesuchsunterlagen werden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt und können während der Auflagedauer bei der betroffenen Gemeinde eingesehen werden. Zudem besteht die Möglichkeit, sie nach vorgängiger Terminvereinbarung beim zuständigen Departement für Energie, Dienststelle für Energie und Wasserkraft (Tel. 027/606.31.00, Av. de la Gare 20, Sitten), einzusehen oder elektronisch herunterzuladen: https://esti-consultation.ch/pub/7063/ba45bca832 Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG). Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Be-gehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen: a. Einsprachen gegen die Enteignung;b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG; c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG); d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG); e. die geforderte Enteignungsents
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