CHE-251.323.124

BANIWA AG

Informations de base

CHE-251.323.124
Wegmattring 6
6048 Horw
📍 Carte ↗
SA – Société anonyme
100'000.00 CHF
Mis à jour: 30.08.2026 07:31 · Zefix ↗

Personnes inscrites (2)

à Horw
Mitglied des Verwaltungsrates
Einzelunterschrift
à Horw, de Horw
Mitglied des Verwaltungsrates
Einzelunterschrift

Anciennes personnes inscrites (1)

Bahram Kodel Sortie
à Horw, de Horw
Mitglied des Verwaltungsrates
Einzelunterschrift
jusqu'au 16.07.2025

But

Zweck der Gesellschaft ist der Handel mit IT-Produkten aller Art sowie das Erbringen der damit zusammenhängenden Dienstleistungen und den Erwerb, die Verwaltung und die Veräusserung im Bereich des Versicherungs- und Finanzbereichs. Die Gesellschaft kann Patente, Rechte und Lizenzen erwerben, verkaufen und verwerten. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann im In- und Ausland Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten. Sie kann auch Finanzierungen für eigene oder fremde Rechnung vornehmen sowie Garantien und Bürgschaften für Tochtergesellschaften und dritte eingehen.

Publications FOSC

28.08.2026 #077713ea-5b3d-4b00-97e8-4989971a875a
KK01
Vorläufige Konkursanzeige BANIWA AG Schuldner des Konkursiten können ihre Schulden nicht mehr durch Zahlung an den Konkursiten begleichen; sie riskieren, zweimal bezahlen zu müssen. Ferner sind Personen, die Vermögensgegenstände des Konkursiten verwahren, unabhängig vom Rechtstitel der Verwahrung, bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) verpflichtet, diese unverzüglich dem Konkursamt herauszugeben. Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später. <br />Publikation nach Art. 222 SchKG.
↓ Détails
Datum der Konkurseröffnung: 26.08.2026

Schuldner des Konkursiten können ihre Schulden nicht mehr durch Zahlung an den Konkursiten begleichen; sie riskieren, zweimal bezahlen zu müssen. Ferner sind Personen, die Vermögensgegenstände des Konkursiten verwahren, unabhängig vom Rechtstitel der Verwahrung, bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) verpflichtet, diese unverzüglich dem Konkursamt herauszugeben. Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später.
Publikation nach Art. 222 SchKG.

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