CHE-114.049.817

A. und H. Weinmann-Frey-Stiftung

Informations de base

CHE-114.049.817
Salvatorstrasse 9
8050 Zürich
📍 Carte ↗
Stift
Mis à jour: 20.05.2026 06:28 · Zefix ↗

Personnes inscrites (3)

à Maur, de Alpnach
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
à Bubikon, de Bubikon
Präsident des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
à Rüti, de Bubikon
Vizepräsidentin des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien

Anciennes personnes inscrites (1)

Roth Werner Sortie
à Zürich, de Hemberg
Vizepräsident des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
jusqu'au 21.03.2024

But

Die Stiftung bezweckt, Tieren, die ausgesetzt wurden oder unter schlechten Bedingungen gehalten werden, eine geschützte Heimstätte zu verschaffen. In solchen Heimstätten sollen auch Tiere Aufnahme finden können, denen infolge ihres Alters, Krankheit, ungenügender Nutzleistung oder aus anderen Gründen die Tötung droht. Sie sollen in den Heimstätten ihren Lebensabend verbringen können. Die Heimstätten können in der Schweiz und im Ausland geführt werden; sie dürfen keinen kommerziellen Zwecken dienen. Im Rahmen einer artgerechten Tierhaltung ist eine Nutzung der Tiere zulässig; allfällige aus einer solchen Nutzung erzielte Erträge sind jedoch ausschliesslich für den Betrieb und den Unterlagen der Heimstätten zu verwenden. An den in den Heimstätten betreuten Tieren dürfen keine Experimente und/oder wissenschaftliche Versuche/Forschungen und dergleichen durchgeführt werden. Die Stiftung kann auch öffentlichkeitswirksame Massnahmen zur Bekämpfung schlechter Tierhaltung, Tiertransporten, Tierversuche (Vivisektion), usw., unterstützten oder durchführen, insbesondere kann sie auch Verfahren zur Durchsetzung des Tierschutzgesetzes führen. Die Stiftung hat eine ausschliesslich gemeinnützige Zielsetzung, d.h. sie hat gemeinnützigen Charakter und verfolgt keinerlei Erwerbszwecke. Oberstes Stiftungsziel ist der Schutz der in den Heimstätten betreuten Tiere. Es ist möglich, dass Tiere, die bisher in den Heimstätten gehalten wurden, einen neuen Besitzer/Halter bekommen können, sofern genügend Gewähr dafür geboten wird, dass die Tiere am neuen Ort artgerecht gehalten werden. Der Stiftungsrat hat Kriterien festzulegen, die in einem solchen Fall die neuen Besitzer/Halter erfüllen müssen. Der Erwerb von Grundeigentum ist möglich.

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