CHE-114.571.930

EnBAG Netze AG

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CHE-114.571.930
Industriestrasse 26
3900 Gamsen
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Ltd – Limited company
Updated: 16.05.2026 05:46 · Zefix ↗

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Cantonal Publications

23.04.2026 bis 23.04.2027
BA-VS20
Plangenehmigungsgesuch für Starkstromanlagen – Batteriespeicheranlage BESS Kiesweg, mehrere Gemeinden
Bauherr: EnBAG Netze AG · CHE-114.571.930
Industriestrasse 26, 3900 Gamsen
Canton du Valais - Service de l'énergie et des forces hydrauliques, Kanton Wallis - Dienststelle für Energie und Wasserkraft , Sion
▸ Rechtsmittel
Die Gesuchsunterlagen werden während 30 Tagen öffentlich aufgelegt und können während der Auflagedauer bei der betroffenen Gemeinde eingesehen werden. Zudem besteht die Möglichkeit, sie nach vorgängiger Terminvereinbarung beim zuständigen Departement für Energie, Dienststelle für Energie und Wasserkraft (Tel. 027/606.31.00, Av. de la Gare 20, Sitten), einzusehen oder elektronisch herunterzuladen: https://esti-consultation.ch/pub/7063/ba45bca832 Die öffentliche Auflage hat den Enteignungsbann nach den Artikeln 42-44 des Enteignungsgesetzes (EntG; SR 711) zur Folge. Wird durch die Enteignung in Miet- und Pachtverträge eingegriffen, die nicht im Grundbuch vorgemerkt sind, so haben die Vermieter und Verpächter ihren Mietern und Pächtern sofort nach Empfang der persönlichen Anzeige davon Mitteilung zu machen und den Enteigner über solche Miet- und Pachtverhältnisse in Kenntnis zu setzen (Art. 32 Abs. 1 EntG). Wer nach den Vorschriften des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG; SR 172.021) Partei ist, kann während der Auflagefrist beim Eidgenössischen Starkstrominspektorat, Planvorlagen, Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf, Einsprache erheben. [Diese Einsprache kann entweder schriftlich oder elektronisch eingereicht werden. Im letzteren Fall muss die Einsprache die Vorgaben zu den elektronischen Eingaben erfüllen und unter anderem mit einer qualifizierten elektronischen Unterschrift versehen sein (vgl. Art. 5 bis 7 der Verordnung über die elektronische Übermittlung im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens [SR 172.021.2]). Wer innert Frist keine Einsprache erhebt, ist vom weiteren Verfahren ausgeschlossen. Während derselben Auflagefrist kann, wer nach den Vorschriften des EntG Partei ist, sämtliche Be-gehren nach Artikel 33 EntG geltend machen. Diese sind im Wesentlichen: a. Einsprachen gegen die Enteignung;b. Begehren nach den Artikeln 7–10 EntG; c. Begehren um Sachleistung (Art. 18 EntG); d. Begehren um Ausdehnung der Enteignung (Art. 12 EntG); e. die geforderte Enteignungsents
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