Rolbera GmbH in Liquidation
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I. Orientierung:
Das obengenannte Verfahren wird im summarischen Verfahren durchgeführt. Es finden somit keine Gläubigerversammlungen statt. Der Kollokationsplan und das Inventar ist den Gläubigern aufgelegen; sie sind beide in Rechtskraft erwachsen. Die Frist des Gläubigerzirkulars vom 9. Juli 2026 ist bereits abgelaufen.
Nach dem heutigen Stand der Dinge gehen wir davon aus, dass sämtliche Gläubiger in der 1. bis 3. Klasse vollständig zu Verlust kommen werden und lediglich auf die pfandgesicherten Forderungen ein Treffnis ausbezahlt werden kann. Diese Angabe machen wir ohne Gewähr.
Gemäss Mitteilung eines Gläubigers ist ein nachträglicher Vermögenswert entdeckt worden. Dieser wird im Inventar mit der Nr. 11 aufgenommen.
Wir unterbreiten Ihnen dazu den folgenden Antrag.
II. Zirkularbeschluss: Antrag
Wir beantragen Ihnen als Gesamtheit, die Konkursverwaltung solle
a) darauf verzichten, der folgende Verantwortlichkeitsanspruch geltend zu machen, und
b) ermächtigt werden, dieser Anspruch im Inventar als wertlos abzuschreiben (unter Vorbehalt von Ziff. IV hinten).
Ansprüche gegenüber Herr Sefedin Imeri, Gesellschafter und Geschäftsführer und Alban Berisha, ehemaliger Gesellschafter und Geschäftsführer, aus nicht gerechtfertigten Mittelabflüssen ohne adäquate Gegenleistungen, namentlich aus Art. 678 OR und die damit einhergehenden paulianischen Anfechtungsansprüchen gemäss Art. 285 ff. OR, namentlich die Schenkungs- und Deckungspauliana.
Bemerkung/Begründung:
Die gerichtliche Geltendmachung ist unumgänglich. Derartige Rechtsstreite dauern erfahrungsgemäss lange und sind kostenintensiv; das Prozessrisiko dürfte nicht unerheblich sein. Da wir nicht in der Lage wären, den Prozess selbst zu führen, müssten wir einen Rechtsanwalt damit beauftragen, was die Angelegenheit weiter verteuern würde.
Zudem haben wir die finanzielle Lage der möglicherweise verantwortlichen Personen nicht abgeklärt. Dies wäre jedoch erforderlich, um zu entscheiden, ob bei einem für die Kläger erfolgreichen Ausgang des Rechtsstreites das letztendlich allein zählende materielle Ereignis gesichert sei.
III. Beschlussfassung
Der vorstehende Antrag gilt als genehmigt und zum Beschluss erhoben, falls nicht die Mehrheit der Gläubiger bis spätestens am 31. August 2026 (wobei der Posteingang bei uns massgebend ist) bei uns schriftlich gegen diesen Antrag Einsprache erhebt. Stillschweigen gilt als Zustimmung zu unserem Antrag.
Sollten Sie als Gesamtheit entgegen unserem Antrag beschliessen, die Konkursverwaltung solle den Anspruch weiter geltend machen, behalten wir uns vor, die dadurch notwendig werdenden Rechtshandlungen davon abhängig zu machen, dass die entsprechende Gläubigermehrheit uns vorab die dazu notwendigen finanziellen Mittel zur Verfügung stellt.
IV. Abtretung im Sinne von Art. 260 SchKG
Sollte unser Antrag beschlossen werden, ist jeder Gläubiger berechtigt, die Abtretung im Sinne von Art. 260 SchKG des Rechtsanspruchs zu verlangen, auf deren Geltendmachung die Gesamtheit der Gläubiger verzichtet. Ein allfälliger i.S. von Art. 260 SchKG abgetretene Anspruch ist vom betreffenden Gläubiger anstelle der Masse in eigenem Namen und auf eigene Rechnung und Gefahr geltend zu machen.
Eine Abtretung von Ansprüchen gegen die eigene Person ist ausgeschlossen.
Das Abtretungsbegehren ist ebenfalls bis zum 31. August 2026 (massgebend ist der Posteingang bei uns) schriftlich und mit genauer Bezeichnung des abzutretenden Anspruchs bei uns geltend zu machen. Das Recht, die Abtretung zu verlangen, gilt als verwirkt, wenn diese Frist nicht eingehalten wird.