CHE-107.929.995

Pensionskasse SHP

Informazioni di base

CHE-107.929.995
Kronenplatz 1
8953 Dietikon
📍 Mappa ↗
Stift
Aggiornato: 21.05.2026 03:13 · Zefix ↗

Persone iscritte (5)

a Langnau am Albis, di Einsiedeln
Geschäftsführer
Kollektivunterschrift zu zweien
a Stettfurt, di Kaltbrunn
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
a Wettingen, di Erlinsbach (SO)
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
a Zürich, di Drei Höfe
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
a Zug
Vizepräsident des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien

Persone iscritte (storico) (6)

Hiemer Patrick Cessata
a Zürich, di Drei Höfe
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
fino al 02.04.2026
Pfund Nadja Cessata
a Muri, di Lenk
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
fino al 02.04.2026
Luder Jeanine Cessata
a Wil SG, di Höchstetten
Mitglied des Stiftungsrates
ohne Zeichnungsberechtigung
fino al 02.04.2026
Velic Senada Cessata
a Wädenswil, di Zürich
stellvertretende Geschäftsführerin
Kollektivprokura
fino al 02.04.2026
Kälin Peter Cessata
a Einsiedeln, di Einsiedeln
Geschäftsführer
Kollektivunterschrift zu zweien
Braun Daniel Cessata
a Weesen, di Bolligen
Vizepräsident des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien

Scopo

1 Die SHP bezweckt die berufliche Vorsorge im Rahmen des BVG und seiner Ausführungsbestimmungen für Personen, welche direkt im Gesundheitswesen tätig sind oder indirekt mit dem Gesundheitswesen einen wesentlichen Umsatz tätigen, gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Tod und Invalidität. Selbständigerwerbende und Mitglieder von Berufsverbänden, die mit dem Gesundheitswesen verbunden sind, wie auch Gemeinden, soziale wie kirchliche Einrichtungen können sich der SHP anschliessen. Der Anschluss eines Mitgliedes erfolgt aufgrund einer schriftlichen Anschlussvereinbarung. Die SHP kann über die gesetzlichen Mindestleistungen hinaus weitergehende Vorsorge betreiben, einschliesslich Unterstützungsleistungen in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall, Invalidität oder Arbeitslosigkeit. 2 Der Stiftungsrat erlässt ein Reglement über die Leistungen, die Organisation, die Verwaltung und Finanzierung sowie über die Kontrolle der SHP. Er legt im Reglement das Verhältnis zu den Arbeitgebern, zu den Versicherten und zu den Anspruchsberechtigten fest. Das Reglement kann vom Stiftungsrat unter Wahrung der erworbenen Rechtsansprüche der Destinatäre jederzeit geändert werden. Das Reglement und seine Änderungen werden der Aufsichtsbehörde eingereicht. 3 Zur Erreichung ihres Zweckes kann die SHP Versicherungsverträge abschliessen oder in bestehende Verträge eintreten, wobei sie selbst Versicherungsnehmerin und Begünstigte sein muss.

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