CHE-109.717.702
Patronaler Personalfonds Artis
Persone iscritte (2)
a Hausen, di Gontenschwil
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
a Windisch, di Windisch und Döttingen
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
Persone iscritte (storico) (1)
Hirschel Philipp
Cessata
a Muhen, di Basel
Mitglied des Stiftungsrates
Kollektivunterschrift zu zweien
fino al 13.01.2020
Scopo
Die Stiftung bezweckt die Fürsorge für die Angestellten und Arbeiter sowie deren Angehörige und Hinterbliebenen der Stifterfirma durch Gewährung von freiwilligen Unterstützungen und Leistungen in folgenden Fällen: an den Arbeitnehmer im Falle von Alter oder Invalidität oder in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall oder Arbeitslosigkeit von ihm selbst; an den Arbeitnehmer in Notlagen, wie bei Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder Invalidität seines Ehegatten, seiner minderjährigen oder erwerbsunfähigen Kinder oder anderer Personen, für deren Unterhalt er sorgt; im Falle des Todes des Arbeitnehmers an den überlebenden Ehegatten, den geschiedenen Ehegatten sowie an Personen, für deren Unterhalt er im Zeitpunkt seines Todes ganz oder zur Hauptsache aufgekommen ist. Auf besonderen Beschluss des Stiftungsrates kann der Zweck der Stiftung auf die mit der Stifterfirma wirtschaftlich und finanziell eng verbundenen Unternehmen ausgedehnt werden. Leistungen, zu denen die Stifterfirma durch gesetzliche Vorschriften oder vertraglich verpflichtet ist, dürfen aus dem Vermögen der Stiftung nicht ausgerichtet werden. Die Stiftung kann zur Finanzierung von Beiträgen und Versicherungsprämien aus vorgängig hiefür geäufneten und gesondert ausgewiesenen Beitragsreserven auch Leistungen an andere steuerbefreite Personalvorsorgeeinrichtungen erbringen, die zugunsten der Destinatäre bestehen. Zur Erreichung des Stiftungszweckes kann die Stiftung Versicherungsverträge zugunsten der Destinatäre oder eines Teiles derselben abschliessen oder in solche bestehenden Verträge eintreten. Sie kann ferner Zuschüsse an die Leistungen solcher Versicherungen gewähren. Die Stiftung kann auch Beiträge, gemäss Art. 331 Abs. 3 OR, aus vorgängig hierfür geäufneten und gesondert ausgewiesenen Beitragsreserven an andere steuerbefreite Vorsorgeeinrichtungen leisten, denen sich die Stifterfirma angeschlossen oder die sie selbst errichtet hat.
Ufficio di revisione
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