CHE-452.890.131

Aschwaa Beauty Saloon GmbH in Liquidation

Informazioni di base

CHE-452.890.131
Motorenstrasse 9
8005 Zürich
📍 Mappa ↗
Sagl – Società a garanzia limitata
20'000.00 CHF
Aggiornato: 20.05.2026 11:38 · Zefix ↗

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Scopo

Die Gesellschaft bezweckt das Führen eines Coiffeur-Salons inkl. Handel mit diversen Produkten. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften im In- und Ausland errichten und sich an anderen Unternehmen im In- und Ausland beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen. Die Gesellschaft kann Grundeigentum erwerben, belasten, veräussern und verwalten

Pubblicazioni FUSC

19.08.2026 #b0d56df0-e2f9-4644-af57-8ffa775a31b7
KK04
Kollokationsplan Aschwaa Beauty Saloon GmbH in Liquidation Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten. <br />Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.
↓ Dettagli
Ein Gläubiger, der den Kollokationsplan anfechten will, weil seine Forderung ganz oder teilweise abgewiesen oder nicht im beanspruchten Rang zugelassen worden ist, muss innert 20 Tagen nach der öffentlichen Auflage des Kollokationsplanes beim angegebenen Gericht am Konkursort gegen die Masse klagen. Will er die Zulassung eines anderen Gläubigers oder dessen Rang bestreiten, so muss er die Klage gegen den Gläubiger richten.
Publikation nach Art. 221 und 249-250 SchKG.

Anfechtungsfrist Kollokationsplan: 20 Tage


Konkursamt Aussersihl-Zürich
Wengistrasse 7
8004 Zürich

Angaben zur Kontakstelle siehe unter "Bemerkungen" unten.

Angaben zur Kontakstelle siehe unter "Bemerkungen" unten.

Klagen auf Anfechtung des Kollokationsplanes sind innert 20 Tagen nach der Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt vom 19.08.2026 beim zuständigen Gericht rechtshängig zu machen.
Noch nicht rechtskräftige Forderungen aus öffentlichem Recht, zu deren Beurteilung im Bestreitungsfall besondere Instanzen zuständig sind, können jedoch nur nach den zutreffenden besonderen Verfahrensvorschriften angefochten werden.
Soweit keine Anfechtung erfolgt, wird der Plan rechtskräftig.
Innert 10 Tagen nach der Bekanntmachung im Schweizerischen Handelsamtsblatt sind beim Konkursamt Aussersihl-Zürich schriftlich einzureichen:
Begehren um Abtretung der Rechte im Sinne des Art. 260 SchKG zur Bestreitung der noch nicht rechtskräftigen Forderungen aus öffentlichem Recht, auf deren Anfechtung die Konkursverwaltung verzichtet.
Die gesetzlichen Fristenstillstände gelten nicht (Art. 31 SchKG i.V.m. Art. 145 ZPO).

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