CHE-195.660.709
HPP Immobilien GmbH in Liquidation
Eingetragene Personen (1)
Zweck
Die Gesellschaft bezweckt die Erbringung von Dienstleistungen in den Bereichen Immobilienverwaltung, Immobilienvermittlung und Beratung sowie Erstellung, Renovation von Immobilien und Parkraumbewirtschaftung im In- und Ausland. Die Gesellschaft kann Zweigniederlassungen und Tochtergesellschaften errichten und sich an anderen Unternehmen beteiligen sowie alle Geschäfte tätigen, die direkt oder indirekt mit ihrem Zweck in Zusammenhang stehen.
SHAB-Chronik
29.05.2026
#c299281d-112e-4bd6-a2e7-833d441431d3
Mutation
Mutation HPP Immobilien GmbH, Risch, neu HPP Immobilien GmbH in Liquidation
Die Mutation der aufgeführten Rechtseinheit wurde im Handelsregister vorgenommen. <br />Publikation nach HRegV Art. 9 und Art. 35.
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HPP Immobilien GmbH in Liquidation
Birkenstrasse 47
6343 Rotkreuz
Birkenstrasse 47
6343 Rotkreuz
HPP Immobilien GmbH, in Risch, CHE-195.660.709, Gesellschaft mit beschränkter Haftung (SHAB Nr. 176 vom 12.09.2025, Publ. 1006431793). Firma neu: HPP Immobilien GmbH in Liquidation. Mit Entscheid vom 22.05.2026, 09.15 Uhr, hat die Einzelrichterin am Kantonsgericht Zug über die Gesellschaft den Konkurs eröffnet; demnach ist die Gesellschaft aufgelöst.
Tagesregister-Nr. 10163 vom 26.05.2026
Vorangehende Publikation im SHAB: Nr. 176, Datum: 12.09.2025
Kontaktstelle: Handelsregister- und Konkursamt des Kantons Zug
28.05.2026
#566967bc-4e5f-4c6b-abf9-78ef8caf777b
KK01
Vorläufige Konkursanzeige HPP Immobilien GmbH
Schuldner des Konkursiten können ihre Schulden nicht mehr durch Zahlung an den Konkursiten begleichen; sie riskieren, zweimal bezahlen zu müssen. Ferner sind Personen, die Vermögensgegenstände des Konkursiten verwahren, unabhängig vom Rechtstitel der Verwahrung, bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) verpflichtet, diese unverzüglich dem Konkursamt herauszugeben. Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später. <br />Publikation nach Art. 222 SchKG.
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Datum der Konkurseröffnung: 22.05.2026
Schuldner des Konkursiten können ihre Schulden nicht mehr durch Zahlung an den Konkursiten begleichen; sie riskieren, zweimal bezahlen zu müssen. Ferner sind Personen, die Vermögensgegenstände des Konkursiten verwahren, unabhängig vom Rechtstitel der Verwahrung, bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) verpflichtet, diese unverzüglich dem Konkursamt herauszugeben. Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später.
Publikation nach Art. 222 SchKG.
Publikation nach Art. 222 SchKG.