CHE-136.020.963
GEHRA AG in Liquidation
Personnes inscrites (1)
Anciennes personnes inscrites (1)
jusqu'au 23.04.2025
But
Handel mit Waren aller Art für den Import und Export, insbesondere mit Naturstoffen sowie Beratung bei Investitionsvorhaben; vollständige Zweckumschreibung gemäss Statuten.
Publications FOSC
01.06.2026
#535e013f-561c-4254-bdb2-8156513f65a6
Mutation
Mutation GEHRA AG, Baar, neu GEHRA AG in Liquidation
Die Mutation der aufgeführten Rechtseinheit wurde im Handelsregister vorgenommen. <br />Publikation nach HRegV Art. 9 und Art. 35.
↓ Détails
GEHRA AG in Liquidation
Talacherstrasse 24
6340 Baar
Talacherstrasse 24
6340 Baar
GEHRA AG, in Baar, CHE-136.020.963, Aktiengesellschaft (SHAB Nr. 77 vom 23.04.2025, Publ. 1006314349). Firma neu: GEHRA AG in Liquidation. Aktien neu: 100 Namenaktien zu CHF 1'000.00 [bisher: 100 vinkulierte Namenaktien zu CHF 1'000.00]. Vinkulierung neu: Die statutarische Beschränkung der Übertragbarkeit der Namenaktien ist von Gesetzes wegen aufgehoben. Mit Entscheid vom 26.05.2026, 09.15 Uhr, hat der Einzelrichter am Kantonsgericht Zug über die Gesellschaft den Konkurs eröffnet; demnach ist die Gesellschaft aufgelöst.
Tagesregister-Nr. 10261 vom 27.05.2026
Vorangehende Publikation im SHAB: Nr. 77, Datum: 23.04.2025
Kontaktstelle: Handelsregister- und Konkursamt des Kantons Zug
28.05.2026
#38563bea-5a96-4a9d-a86b-94931400cb47
KK01
Vorläufige Konkursanzeige GEHRA AG
Schuldner des Konkursiten können ihre Schulden nicht mehr durch Zahlung an den Konkursiten begleichen; sie riskieren, zweimal bezahlen zu müssen. Ferner sind Personen, die Vermögensgegenstände des Konkursiten verwahren, unabhängig vom Rechtstitel der Verwahrung, bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) verpflichtet, diese unverzüglich dem Konkursamt herauszugeben. Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später. <br />Publikation nach Art. 222 SchKG.
↓ Détails
Datum der Konkurseröffnung: 26.05.2026
Schuldner des Konkursiten können ihre Schulden nicht mehr durch Zahlung an den Konkursiten begleichen; sie riskieren, zweimal bezahlen zu müssen. Ferner sind Personen, die Vermögensgegenstände des Konkursiten verwahren, unabhängig vom Rechtstitel der Verwahrung, bei Straffolge (Art. 324 Ziff. 5 StGB) verpflichtet, diese unverzüglich dem Konkursamt herauszugeben. Die Publikation betreffend Art, Verfahren, Eingabefrist usw. erfolgt später.
Publikation nach Art. 222 SchKG.
Publikation nach Art. 222 SchKG.